§1. Leistungen des Möbelspediteurs
Der Möbelspediteur
führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlich Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich
zu vergüten sind besondere, bei der Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert
wird. Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes.
§2. Beauftragung eines weiteren
Frachtführers.
Der Möbelspediteur
kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
§3. Trinkgeld
Trinkgeld sind mit
der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§4. Erstattung der Umzugs- und
Lagerkosten.
Soweit der Absender
gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle noch bei Umzugsauftrag schriftlich an. Generell sind die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütungen abzüglich geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sofort nach dem Umzugsende auf entsprechende Anforderung direkt an der Möbelspediteur auszuzahlen. Entgelte
für einen Lagervertrag (Einlagerung) werden grundsätzlich in der letzten Monatswoche im Voraus für den nächsten Kalendermonat per Lastschrift abgezogen.
§5. Transportsicherungen.
Der Absender ist
verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseher-, Radio-, und HiFi - Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den
Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nicht.
§7. Elektro- und Installationsarbeiten.
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahmen von Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübeln- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
§8. Aufrechnung.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§9. Missverständnisse.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute
des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§10. Nachprüfung durch den Absender.
Bei der Abholung. Ver- oder Entladung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde.
Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind detailliert auf dem Arbeitsschein (Umzugsauftrag) schriftlich festzuhalten. Pauschale Schadenhinweise sind nicht
ausreichend
§11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in Bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu
bezahlen. Barzahlungen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu Entrichten. Kommt der Absender/Einlagerer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 41 9 HGB findet entsprechende Anwendung.
§12. Pfandrecht des Möbelspediteurs.
Macht der Möbelspediteur von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteugerungsandrohung und die Mitteilung des Versleigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Möbelspediteur bekannte Anschrift des Einlagerers. Die
Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
§13. Haftungshöchstbetrag.
Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewicht der Sendung begrenzt. Bei
der Erfüllung des Umzugsvertrages ist Haftungshöchstbetrag auf 620,00 EUR/Kubikmeter begrenzt. Maßgeblich fier die Berechnung dieser Haftungsbegrenzung ist der zur Erfüllung des Umzugsvertrages
benötigte Rauminhalt. Die Haftungsbegrenzung kann durch eine Wertdeklaration bei Vertragsabschluß auf den deklarierten Betrag angehoben werden. Maßgeblich ist der Betrag, der bei Anschaffung von
Gegenständen gleicher Art und Güte aufgewendet werden muß, wobei Abzüge „neu für alt" zu berücksichtigen sind. Weitergehende Schadenersatzleistungen können durch eine Umzugstransporlversicherung
auf Neuwertbasis durch Vermittlung des Möbelspediteurs erreicht werden.
§14. Schadensanzeige.
Ansprüche wegen
Verlust oder die Beschädigung des Gutes erlöschen,
a) wenn der Verlust
oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar
war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist (es gilt das Datum des Poststempels),
b) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung
schriftlich angezeigt worden ist. Das heißt, das Reklamationsschreiben muß innerhalb von vierzehn Tagen dem Möbelspediteur zugehen. Bei dieser nachträglichen Reklamation ist auch der Nachweis zu
führen, dass der Schaden während der dem Möbelspediteur obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist.
§15. Abwesenheit des Absenders.
Bei der Abwesenheit des Absenders muß dieser eine Vertretung festlegen, um §10 und §14 einzuhalten, sonst erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.
§16. Besondere Haftungsausschlußgründe.
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
b) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender,
c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder einen dritten Möbelspediteur (zum Beispiel Zwischenlagerung);
d) Beförderung von
nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern, (bzw. in Umzugskartons);
e) Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht (u.a. Klavierbeförderung in engen
Räumen);
f) Beförderung
lebender Tiere oder von Pflanzen;
g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen,
erleidet.
§17. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
§18. Dauer und Beendigung des Lagervertrages.
Ist
eine feste Laufzeit Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Kalendermonat. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat. Im Falle der
Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Möbelspediteur zu
vereinbaren.
§19. Anschriftenänderung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderung dem Möbelspediteur unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen zu berufen, die der
Möbelspediteur an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
§20. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Frachtführer befindet, ausschließlich zuständig.
§21. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht